Referendum: Zürcher sagen „Ja“ zu Spielautomaten im Gastgewerbe
Posted on: 14/06/2021, 01:28h.
Last updated on: 14/06/2021, 04:00h.
Am Sonntag waren die Einwohner des Schweizer Kantons Zürich an die Wahlurnen gebeten, um über das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele und die damit einhergehende Legalisierung von Spielautomaten im Gastgewerbe abzustimmen. Wie die Schweizer Zeitungen heute berichten, hätten 65 % der Wähler für das Gesetz gestimmt.
Damit sei ein seit mehr als 15 Jahren geltendes Geldspiel-Verbot in Bars und Restaurants aufgehoben worden. Dieses hatte die Geräte 1994 auf den Druck von Spielsucht-Experten hin aus den Etablissements verbannt.
Wie der Psychiater und Suchtexperte Mario Gmür kürzlich gegenüber den Zürcher Medien erklärte, habe die Spielsucht zu jener Zeit einen Boom erlebt. In Abwesenheit von Online-Glücksspielen sei dieser damals „wegen des erheblichen Suchtpotenzials der Spielautomaten“ zustande gekommen.
Verbot „nicht mehr zeitgemäß“
Entsprechende Sorgen hatte in den letzten Monaten auch eine Minderheit des Kantonsrates geäußert, woraufhin die Bürger selbst per Referendum abstimmen sollten. Der Kantonsrat als Ganzes sowie der Regierungsrat empfahlen die Annahme des Einführungsgesetzes und die Aufhebung des Automaten-Verbotes allerdings dringend.
In einem Informations-Blatt auf der Webseite des Kantons Zürich heißt es:
Ein solches Verbot erscheint heute jedoch nicht mehr zeitgemäss, da mit der Verbreitung moderner Kommunikationsgeräte wie Smartphones die meisten Erwachsenen und Jugendlichen Zugriff auf alle Arten von Geldspielen haben.
Der Regierungsrat habe zunächst bemängelt, dass das neue Bundesgesetz über Geldspiele den Kantonen „wenig Spielraum bei der Umsetzung“ lasse. Ausschlaggebend sei jedoch, dass es dafür sorge, dass das Angebot an Geschicklichkeitsspielen möglichst sicher sei, diese effizient kontrolliert würden und ein Mindestanteil der Einnahmen direkt in die Bekämpfung von Spielsucht flössen.
Die Bezeichnung „Geschicklichkeitsspiele“ bzw. „Geschicklichkeitsspielautomaten“ ist zum Teil irreführend. Während das Spielbankengesetz eine klare Differenzierung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel verlangt, weil Glücksspiele ausschließlich den konzessionieren Spielbanken vorbehalten sind, fehlt es laut Rechtsexperten an Eindeutigkeit.
Glücksspiele werden definiert als „Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“ Geschicklichkeitsspiele sind hingegen Spiele, deren „Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen muss“.
Ob es sich bei einem Spiel um das eine oder das andere handelt, entscheidet die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK). In deren Liste sind zahlreiche international bekannte Spieltitel aufgeführt, die in anderen Ländern zu den gewöhnlichen „Slots“ zählen, zumal auch diese mit einer festen Auszahlungsquote versehen sind.
Laut der Schweizer Nachrichtenseite SRF sollen im Kanton Zürich nun 10 % der Gewinne in den kantonalen Spielsuchtfonds fließen. Das Geld solle insbesondere der Prävention von Spielsuchtproblemen zugutekommen.
Um die Sicherheit der Geräte weiter zu erhöhen, müssten die Betreiber zudem ein spezifisches Schutzkonzept für SpielerInnen ausarbeiten. Ob somit ein erneuter Spielsucht-Boom im Kanton verhindert werden kann, bleibt abzuwarten.
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