Koblenz: Besteuerung von Wettbüros rechtmäßig
Posted on: 18/02/2021, 01:28h.
Last updated on: 18/02/2021, 03:53h.
Die Stadt Koblenz darf von Wettbüros eine Steuer auf Wetteinsätze in Höhe von 3 % einziehen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Eine Klägerin, die in Koblenz zwei Wettbüros betreibt, hatte die zugrundliegende Wettbürosteuersatzung aus dem Jahre 2019 als verfassungswidrig erachtet und dagegen geklagt. Sie habe argumentiert, eine kommunale Aufwandsteuer dürfe „nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei.“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Nach Ansicht der Klägerin handele es sich um einen solchen Fall. Bereits jetzt müsse sie eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 % des Wetteinsatzes zahlen, die der Wettbürosteuer gleichwertig sei.
Die Wettbürosteuer ist schon seit längerem Gegenstand von juristischen Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Nachdem Kommunen in mehreren Bundesländern in den vergangenen Jahren die Steuer eingeführt hatten, stand immer wieder die Frage im Raum, ob die Wettbürosteuer verfassungswidrig sein könnte. In einem Gutachten aus dem Jahr 2019 kam Steuerexperte Prof. Gregor Kirchhof zu dem Urteil, die Wettbürosteuer sei verfassungswidrig. Gerichte kamen, wie im Koblenzer Fall, mitunter zu einem anderen Ergebnis.
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Während die Sportwettensteuer eine Form der Umsatzsteuer sei, handele es sich bei der Wettbürosteuer um eine Form der Vergnügungssteuer. Die Wettbürosteuer sei dann gerechtfertigt, wenn das Mitverfolgen der Wettereignisse in einer Wettannahmestelle ermöglicht werde, beispielsweise über Monitore.
Auch habe die Wettbürosteuer ein anderes Ziel als die Sportwettensteuer. Sie solle unter anderem dem Spielerschutz dienen, führte das Gericht aus:
In der Beschlussvorlage heißt es dazu, Wettbüros böten aufgrund deren typischer Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.
Nicht von der Steuer erfasst, würden Wetten in Wettbüros, die keine Möglichkeit zum Mitverfolgen der Sportereignisse böten. Auch Online-Wetten seien von der Steuer nicht betroffen.
Die Klägerin müsse sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht abfinden. Ihr stehe noch die Möglichkeit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, so das VG Koblenz.
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