Mit Glücksspiel gegen Spielsucht? Aufruhr um Spielgeld-Automaten in Italien
Posted on: 15/06/2022, 10:40h.
Last updated on: 15/06/2022, 10:45h.
Das Berufungsgericht in Turin hat sich kürzlich mit einem kuriosen Glücksspiel-Rechtstreit beschäftigen müssen. Wie italienische Branchenmedien am Dienstag berichteten, habe ein Unternehmer wegen des Vorwurfs des illegalen Glücksspiels auf der Anklagebank gesessen. Bei dem Glücksspiel habe es sich um einen Spielautomaten gehandelt, der ausschließlich mit Spielgeld betrieben worden sei.
Der Mann habe das Spielgerät nicht bei der zuständigen Lizenzierungs-Behörde (ADM) angemeldet, da es sich seiner Ansicht nach eben nicht um Glücksspiel im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Vielmehr habe er den Spielgeld-Automaten aufgestellt, um Spielsüchtigen eine risikofreie Alternative zu bieten.
Er habe seinen Spielern ohne Gegenleistung Spielgeld-Münzen zur Verfügung gestellt, mit welchen diese das Gerät hätten nutzen können. Die Spieler hätten somit kein echtes Geld gewinnen oder verlieren können.
Regelverstöße trotz Spielgeld-Funktion
Bei einer Kontrolle hätten Polizeibeamte das Gerät dennoch als „illegales Glücksspiel“ definiert. Schließlich habe es sich unabhängig von der genutzten „Währung“ um einen klassischen Spielautomaten gehandelt. Zudem sei für Besucher der Einrichtung nicht unmittelbar sichtbar gewesen, dass es sich nicht um einen Echtgeld-Spielautomaten gehandelt habe.
Nach italienischem Recht benötigen sogenannte „Unterhaltungs-Spielgeräte“, an welchem keine Echtgeld-Gewinne erzielt werden können, keine Glücksspiel-Konzession. Dennoch besteht eine Anmeldepflicht, damit die Geräte registriert und regelmäßig kontrolliert werden können.
Nach Ansicht der Gerichte hätte der Betreiber das Gerät mindestens mit der Aufschrift „Gratis“ kennzeichnen müssen. Zudem seien die Spielgeld-Münzen nicht in unbegrenzter Zahl für jedermann zugänglich gewesen.
Unkalkulierbares Risiko für Problemspieler
Das Argument des Betreibers, dass Spielgeld-Automaten auch bei der Spielsucht-Therapie zum Einsatz kämen, habe schlussendlich auch das Berufungsgericht nicht gelten lassen.
Schließlich habe es sich beim Aufstellort nicht um eine Therapie-Einrichtung gehandelt. Daher habe auch das Berufungsgericht in zweiter Instanz entschieden, dass die Nutzung des Spielautomaten in mehrerlei Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Zunächst einmal sei nicht auszuschließen, dass das Gerät, welches keinerlei Kontrolle unterlegen habe, mehr Schaden als Nutzen gebracht habe.
Die Erklärung, dass der Automat nicht zum Zwecke des Glücksspiels aufgestellt gewesen sein soll, aber dennoch zum Spielen verwendet wurde, ist mehr als ungewöhnlich. Es wurde behauptet, dass der Automat theoretisch Spielsüchtigen helfen könnte, ihre Abhängigkeit zu überwinden. Tatsächlich jedoch besteht auch das Risiko, eine Spielsucht damit zu verstärken.
Der Angeklagte habe zudem nicht über die nötige fachliche Kompetenz zum Umgang mit tatsächlich von Spielsucht betroffenen Menschen verfügt. Er habe daher unmöglich einschätzen können, welchen Effekt das unkontrollierte Glücksspiel mit Spielgeld auf die Spieler hätte haben können. Das Gericht habe den Angeklagten schließlich wegen nicht lizenzierten Glücksspiels zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.
No comments yet