VG Osnabrück: Spielhallen-Zutritt nicht erst ab 21 Jahren
Posted on: 31/03/2023, 10:02h.
Last updated on: 31/03/2023, 10:06h.
In Niedersachsen ist in Spielhallen ab dem 1. April 2023 der Zutritt erst ab 21 Jahren erlaubt. Gegen diese Regelung gingen mehrere Spielhallenbetreiber mit sogenannten Alterlaubnissen gerichtlich vor. Ihren Eilanträgen hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dieser Woche stattgegeben.
Die Spielhallen-Betreiber aus dem Raum Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim hatten vor dem Verwaltungsgericht argumentiert, dass ihre Konzessionen vor dem 1. Februar 2022 erteilt worden seien.
Am 1. Februar 2022 trat das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass Spielhallenbetreiber nachweisen müssen, dass sie Personen unter 21 Jahren keinen Zutritt zu ihrer Spielhalle gewähren. Zudem ist im Gesetz geregelt, dass in Verbundspielhallen für jede der Spielhallen eine eigene Aufsichtsperson zur Verfügung stehen muss. Diese Regelungen treten nach Ablauf einer Übergangsphase ab dem 1. April 2023 in Kraft. Diese Übergangsfrist wurde im Februar 2023 auf den 30. September 2023 verlängert.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte in seinem Beschluss der Argumentation der Spielhallen-Betreiber. Aus dem Gesetz, so das Gericht in einer Pressemitteilung, ergebe sich nicht, dass die Neuregelungen ab dem 1. April 2023 für alle Spielhallen gelten würden.
Weiter heißt es:
Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien – nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 – auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.
Verwaltungsgericht Braunschweig entscheidet ebenfalls für Spielhallen-Betreiber
Auch das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in ähnlichen Fällen zum Spielhallen-Zutritt zugunsten von Spielhallenbetreibern entschieden. Dies erklärte Prof. Florian Heinze, Justiziar des Automaten-Verbandes Niedersachsen sowie des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands.
So habe das VG Braunschweig ebenfalls erklärt, dass Spielhallen mit einer Altgenehmigung das Eintrittsalter nicht heraufsetzen müssten, solange ihre Konzession noch Gültigkeit habe. Für Verbundspielhallen mit einer Alterlaubnis gelte zudem, dass diese keine weitere Aufsichtsperson einsetzen müssten.
Spielhallenbetreibern mit einer Alterlaubnis, die sich nicht mit Eilanträgen an das Gericht gewandt hätten, empfiehlt der Justiziar gleichwohl, sich an die Rechtsauffassung des Wirtschaftsministeriums zu halten. Auf diese Weise könnten Ordnungswidrigkeitsverfahren verhindert werden.
Sowohl die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig als auch die des Verwaltungsgerichts Osnabrück sind noch nicht rechtskräftig.
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