Illegales Glücksspiel: Deutsche Automatenwirtschaft gegen Aufhebung von Straftatbeständen
Posted on: 05/01/2024, 08:45h.
Last updated on: 05/01/2024, 08:45h.
Seit den vergangenen Tagen mehrt sich Kritik am Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz, illegales Glücksspiel aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft (DAW) hat sich dieser Kritik nun angeschlossen.
Wie der DAW in einer Pressemitteilung erklärt, spreche sich der Verband dafür aus, dass die entsprechenden §§ 284 bis 287 im Strafgesetzbuch erhalten bleiben. Diese greifen das illegale Glücksspiel als Straftatbestand auf.
Den Plänen des Justizministeriums zufolge sollen die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden. Grund hierfür sei, dass die hierin geregelten Verstöße nach § 28a des Glücksspielvertrages der Länder geahndet werden können. Damit würde es sich künftig beispielsweise bei bandenmäßig organisiertem illegalem Glücksspiel um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Laut Strafgesetzbuch sind bei einer derartigen Tat jedoch bislang Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich.
Vielfache Kritik an Plänen des Justizministeriums zum illegalen Glücksspiel
In seiner Stellungnahme warnt der DAW ausdrücklich davor, das illegale Glücksspiel zu verharmlosen. Mit diesem gehe zudem ein weiteres Wachstum des Glücksspiel-Schwarzmarktes im Land einher.
Gegen den illegalen Glücksspielmarkt, so betonte DAW-Vorstandssprecher Georg Stecker, bedürfe es eines entschiedenen Vorgehens. Stecker weiter:
Dazu gehören auch die §§ 284 bis 287 StGB in ihrer derzeit geltenden Fassung. Und wir brauchen dringend eine gute Regulierung, die die legalen Anbieter stärkt. Denn die Illegalität wird vor allem durch ein ausreichend verfügbares und bedürfnisorientiertes, konkurrenzfähiges Angebot der legalen Glücksspielunternehmen wirksam bekämpft.
Kritik an der geplanten Streichung der entsprechenden Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch hatte unter anderem auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) geübt. Sie betonte, dass illegales Glücksspiel eng mit der organisierten Kriminalität verbunden sei. Hinzu komme, dass die Ordnungsämter mit den Kontrollen überfordert wären und illegales Glücksspiel deutlich seltener aufgedeckt werden könnte.
Diesen Bedenken schloss sich auch der Deutsche Richterbund an. Er betonte, dass das illegale Glücksspiel für die organisierte Kriminalität eine bedeutende Einnahmequelle sei. Die §§ 284 bis 287 StGB müssten daher erhalten bleiben.
Die einzige Regelung, bei der eine Streichung sinnvoll sei, sei der § 285 StGB, der die Beteiligung am illegalen Glücksspiel aufgreift. Bei den teilnehmenden könnte die Bestrafung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ausreichen.
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