Kanton Basel-Stadt erlaubt wieder Spielautomaten im Gastgewerbe
Posted on: 25/06/2020, 02:55h.
Last updated on: 25/06/2020, 02:55h.
Der Grosse Rat des Schweizer Kantons Basel-Stadt hat am Mittwoch die kantonale Anpassung an das Schweizer Geldspielgesetzes abgesegnet. Wie der Schweizer Nachrichtendienst TeleBasel berichtet, würden damit auch Spielautomaten in Gaststätten wieder erlaubt.
Zwar hätten einige Ratsmitglieder großen Unmut über diese Entscheidung kundgetan, jedoch sei es dem Kanton auf Gesetzesebene nicht möglich, allein Spielautomaten zu verbieten.
So gestatte das Schweizer Geldspielgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, den Kantonen zwar einen gewissen Freiraum in der Ausgestaltung einzelner Glücksspielgesetze, jedoch untersage es ein gezieltes Verbot einzelner „Grossspiele“.
Gemäß dem Schweizer Geldspielgesetz steht es den einzelnen Kantonen zu, Formen des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ entweder zu bewilligen oder zu verbieten. Dazu zählen Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere.
Im Bereich des „großen Glücksspiels“, welches Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten umfasst, können die Kantone jedoch keine einzelnen Produkte, sondern nur die gesamte jeweilige Kategorie untersagen.
Spielautomaten fielen nach Schweizer Gesetz jedoch in den Großbereich der Geschicklichkeitsspiele. Wolle man also Geldspielgeräte verbannen, müsse man die gesamte Kategorie verbieten.
Damit würde dann auch das beliebte Online-Kartenspiel Jass, welches von der staatlichen Lotteriegesellschaft Swisslos angeboten werde, verboten. Dies erachte die Finanzkommission des Grossen Rates als „unverhältnismäßig“.
Regulieren statt verbieten
Während der Grosse Rat die Geldspielgeräte im Gastgewerbe nur widerwillig hinnehme, habe er sich mit den im Schweizer Geldspielgesetz vorgeschriebenen Regelungen über Pokerturniere gut arrangiert. Veranstalter müssen sich dabei unter anderem an Folgendes halten:
- Es dürfen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern gegeneinander spielen. Dem Veranstalter selbst ist es nicht erlaubt, teilzunehmen.
- Das maximal zulässige Startgeld pro Person liegt bei 200 CHF (187 Euro). Die Summe der Startgelder darf 20.000 CHF (18.700 Euro) nicht überschreiten.
- 100 % des Geldeinsatzes muss an die Spieler ausgeschüttet werden. Der Veranstalter selbst hat keinen Anteilsanspruch.
- Ein Pokerturnier muss mindestens über drei Stunden ausgetragen werden.
- Die ununterbrochene Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Erkennen problematischen Spielverhaltens ist vorgeschrieben.
Generell wolle der Kanton seine Anstrengungen im Bereich der Spielsuchtprävention verstärken. Neben einem gut durchdachten Regelwerk spiele daher auch Spielsucht-Aufklärung eine wichtige Rolle. Strikte Verbote hingegen seien oft kontraproduktiv.
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Wieder einmal typisch: Die Finanzkommission des Basler Grossen Rats steht der Wiederzulassung von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten in Folge des neuen Geldspielgesetzes des Bundes skeptisch gegenüber. Von einem Verbot will sie aber absehen, weil dieses sämtliche Geschicklichkeitsspiele betreffen würde. Die Geschicklichkeits-Geldspielautomaten wie z.B. auf https://trovas.ch/?pg=su&title=geldspielautomat sind seit 1978 im Kanton Basel-Stadt verboten. Das eidgenössische Geldspielgesetz regelt die Geschicklichkeitsspiele nun einheitlich. Würde Basel-Stadt am Verbot festhalten, müsste beispielsweise auch der Online-Jass von Swisslos untersagt werden.