Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt gegen restriktive Sportwetten-Märkte
Posted on: 04/07/2022, 12:49h.
Last updated on: 04/07/2022, 12:49h.
Laut dem Glücksspielstaatsvertrag müssen die Sportwetten-Angebote lizenzierter Betreiber vom Regierungspräsidium (RP) Darmstadt überprüft werden. Zur Überprüfung hat die Behörde kürzlich eine Liste veröffentlicht, in der die erlaubten Wettmärkte aufgeführt sind.
In ihrer aktuellen Form sei diese Liste zu restriktiv, argumentierten Vertreter der Sportwetten-Branche. Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt einen Hängebeschluss erlassen, welcher der Redaktion von Casino.org vorliegt.
Dieser soll es den lizenzierten Anbietern vorerst ermöglichen, ihr Wettprogramm beizubehalten. Allerdings handele es sich dabei nur um eine vorläufige Entscheidung, die in einem von den Sportwetten-Anbietern beantragten Eilverfahren erlassen worden sei.
Nach der Veröffentlichung der Liste wurden die Betreiber dazu aufgefordert, ihr Wettangebot entsprechend anzupassen. Zunächst umfasste die Liste allein die Sportart Fußball. Mittlerweile ist diese auf zwölf Sportarten erweitert worden:
- Fußball
- Handball
- Tennis
- Automobilsport
- Eishockey
- Darts
- Skisport
- Biathlon
- Bobsport
- Curling
- Eislauf
- Rennrodeln
Drohende Verluste und Abwanderungen auf den Schwarzmarkt
Ohne das Urteil des Verwaltungsgerichts dürften laut der Liste populäre Sportarten wie Basketball, Tischtennis, Volleyball, Boxen, Baseball, American Football, Snooker, Golf und Rugby auf deutschen Wettmärkten nicht angeboten werden.
Das Gericht gab in seinem Beschluss den Anbietern recht, die in ihrem Antrag argumentierten, dass schwere Nachteile drohen könnten, wenn die Betreiber einen erheblichen Teil ihres bislang legalen bzw. geduldeten Wettangebotes mit sofortiger Wirkung einstellen müssten.
Dies habe einen signifikanten Umsatzverlust zur Folge. Weiter heißt es seitens der Kläger:
Ferner ist zu befürchten, dass Kunden, die weiterhin auf Sportereignisse wetten möchten, die auf den im Internet veröffentlichen Listen des Regierungspräsidiums nicht zu finden sind, in den Grau- bzw. Schwarzmarkt abwandern, was mit den Zielen des Gesetzgebers, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen entgegenzuwirken (§ 1 Nr. 2 GlüStV), in Konflikt geraten würde.
Gericht erkennt keinen Grund für Beschluss der Behörde
Im Beschluss des Gerichts heißt es, dass das behördliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Vorgaben sich nicht zweifelsfrei erkennen lasse. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum das Wettprogramm nunmehr derart in den Fokus der Erlaubnisbehörde gerückt sei.
Zudem hätten die Konzessionsnehmer dem Regierungspräsidium Darmstadt ihr Wettprogramm zur Genehmigung bereits im Jahr 2020 vorgelegt. Darauf sei behördlicherseits bislang nicht reagiert worden.
Die Aufsichtsbehörde habe sich außerdem nicht veranlasst gesehen, nach Vorlage der Unterlagen der Konzessionäre irgendwelche konkreten Aufsichtsmaßnahmen gegen einzelne angebotene Wetten auch nur einzuleiten.
Im Gerichtsbeschluss heißt es weiter:
Warum nunmehr – ca. eineinhalb Jahre nach Vorlage des Wettprogramms durch die Antragstellerin und ohne entsprechende Bescheidung durch den Antragsgegner – ein behördliches Tätigwerden besonders dringlich sein soll, erschließt sich insofern nicht.
Die Löschung der Wettlisten wurde der RP Darmstadt vom Gericht nicht auferlegt. Eine Stellungnahme seitens der Behörde liegt nicht vor. Wie sich die Angelegenheit künftig entwickeln wird, bleibt nun abzuwarten.
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