Gerichte entscheiden mehrfach zugunsten der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder
Posted on: 26/06/2023, 10:12h.
Last updated on: 26/06/2023, 10:19h.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist nach eigenen Angaben einer Reihe von Klagen ausgesetzt. Diese würden sich, wie die GGL am Freitag mitteilte, insbesondere gegen Glücksspielererlaubnisse mit Inhalts- und Nebenbestimmungen richten. Jüngst haben verschiedene Gerichte diesbezüglich zugunsten der GGL entschieden.
Eines der kürzlich zugunsten der GGL entschiedene Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht Halle ausgetragen.
Klage gegen Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels
Ein Lotterieunternahmen mit Sitz in Malta hatte in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen die Untersagung des Glücksspiels in Deutschland geklagt. Vor der Klage habe das Lotterieunternehmen, so das Gericht in Halle, bereits zweimal einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt. Diese Anträge seien von der Glücksspielbehörde jedoch abgelehnt worden.
Das Verwaltungsgericht Halle erklärte zu seiner Entscheidung:
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist öffentliches Glücksspiel in Deutschland ohne Erlaubnis verboten und könne somit untersagt werden. Der Erlaubnisvorbehalt sei nach Ansicht des Gerichts mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar, weil er den unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Kriminalbekämpfung diene.
Da das Lotterieunternehmen die Voraussetzungen für eine Glücksspiellizenz in Deutschland nicht erfülle, dürfe es seine Produkte in der Bundesrepublik dementsprechend auch nicht anbieten.
Werbebeschränkungen im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen
Weitere Klagen gegen Entscheidungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder betrafen insbesondere Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen.
In den Erlaubnissen zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen sind Nebenbestimmungen verankert. Diese betreffen insbesondere Werbebeschränkungen wie das Verbot von Dauerwerbesendungen und Gratis-Spielen oder der Werbung mit Influencern und Streamern.
Die GGL hatte Glücksspielbetreibern mit Erteilung der Glücksspielerlaubnis die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen angeordnet. Daraufhin beantragten einige Betreiber vor dem Verwaltungsgericht in Halle die aufschiebende Wirkung dieser Nebenbestimmungen. Mit Erfolg – das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt mit dem Hinweis, die Forderung nach dem sofortigen Vollzug sei von der GGL nicht ausreichend begründet worden.
Auf Beschwerde der Gemeinsamen Glücksspielbehörde hin habe sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Sache angenommen. Es habe den Anträgen der Glücksspielbetreiber auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nebenbestimmungen zum Teil stattgegeben. Gleichwohl habe es die Anträge hinsichtlich der meisten Nebenbestimmungen abgelehnt.
Formell seien die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Nebenbestimmungen nicht zu beanstanden, so das Oberverwaltungsgericht von Sachsen-Anhalt. Insbesondere seien sie ausreichend begründet und die Behörde habe in „zulässiger Weise auf Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr Bezug genommen“.
Zulässig sind damit unter anderem Verbote von Dauerwerbesendungen, Werbung für Gratis-Online-Spiele und Influencer-Marketing. Nicht zulässig dagegen sei „das vollständige Verbot von Werbung im öffentlichen Raum“. Dieses sei als unverhältnismäßig anzusehen. Allerdings könne dem Spielerschutz Rechnung getragen werden, indem die Werbung zeitlichen Begrenzungen unterliege. Dies sei bei digitaler, ansteuerbarer Außenwerbung umsetzbar.
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle hinsichtlich der Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels ist dagegen anfechtbar. Dementsprechend bleibt abzuwarten, ob sich der betroffene Glücksspielbetreiber für weitere rechtliche Schritte entscheidet.
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