GGL feiert Gerichts­erfolg gegen Glücks­spiel-Streamer

Posted on: 18/07/2024, 09:34h. 

Last updated on: 18/07/2024, 09:35h.

Seit geraumer Zeit geht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gegen Glücksspiel-Streamer vor. Die Behörde wirft den Influencern unerlaubte Glücksspielwerbung vor. Nun wurde diese Auffassung gerichtlich bestätigt. Dies gab die GGL am Mittwoch in einer Pressemeldung bekannt.

Gerichtssaal
Das OVG stimmte der Behörde zu (Bild: OGV S-A)

Nach Auskunft der GGL untermauerte das OVG Sachsen-Anhalt mit einem Beschluss vom 11. Juli die Rechtsauffassung der Behörde. Demnach könne Streamern mit Sitz im Ausland die Werbung für in Deutschland unerlaubte Online-Glücksspiele untersagt werden. Ausgangspunkt sei der Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Streamer mit Sitz im Ausland gewesen.

Die GGL warf dem hierzulande in seiner Zielgruppe bekannten deutschen Streamer vor, insbesondere auf der Streaming-Plattform „Kick“ in Deutschland unerlaubt für Online-Glücksspiel geworben zu haben. Dafür habe er an virtuellen Automatenspielen teilgenommen und die Sessions per Livestream übertragen.

Nachdem die GGL die Aktivitäten untersagt habe, sei der Streamer am OVG Sachsen-Anhalt gerichtlich dagegen vorgegangen. Allerdings ohne Erfolg, denn die Richter bestätigten die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der GGL.

Illegale Glücksspielwerbung

Das OVG sah es als erwiesen an, dass durch das Filmen und Verbreiten der Online-Glücksspiel-Sessions bei Zuschauern auf emotionaler Ebene eine Konfrontierung mit dem Glücksspiel erfolgt und dieses als alltäglich wahrgenommen wird. Dies komme einer unerlaubten Werbung gleich.

Entsprechend zufrieden äußerte sich GGL-Vorstand Ronald Benter:

Die Entscheidung hat eine Signalwirkung! Die GGL wird zukünftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Dies gebietet insbesondere der Spieler- und Jugendschutz aufgrund der besonderen, dem Streaming immanenten Gefahren.

Die GGL ergänzte, dass im Hinblick auf Minderjährige darauf aufmerksam gemacht werden müsse, dass Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform sei. Darauf deute auch der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt hin, welches auf Angaben der britischen Glücksspielbehörde UK Gambling Commission zur Spielteilnahme Minderjähriger aus dem Jahr 2022 hingewiesen habe.

Diesen zufolge seien 36 % der 17 bis 18-Jährigen und 47 % der 11 bis 16-Jährigen dem Streaming als führende Werbeform der Beeinflussung zur Glücksspielteilnahme ausgesetzt gewesen. Diese Aktivitäten verleiteten die junge Zielgruppe zur Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel. Dies bringe erhebliche Risiken in Bezug auf den Spielerschutz mit sich. Deshalb untersage die GGL selbst erlaubten Glücksspielanbietern durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung regelmäßige Werbung durch Streamer zu betreiben.