Spielhallen-Schließungen: Hamburger Automaten-Verband rät Betreibern zu Eilanträgen
Posted on: 23/03/2021, 02:12h.
Last updated on: 23/03/2021, 02:12h.
Der Hamburger Automaten-Verband (HAV) ermuntert Mitglieder, deren Lokalitäten aufgrund von Schließungverfügungen das Aus droht, Rechtsmittel einzulegen. Dies berichtet das Branchenmagazin games & business unter Berufung auf den Interessenverbund. Obwohl das Hamburger Verwaltungsgericht den zuständigen Behörden zuletzt Recht gegeben habe, bestehe bei Eilanträgen und je nach Einzelfall weiterhin die Chance auf Erfolg.
Spielhallen-Gesetz seit über 8 Jahren in Kraft
Der Streit um die Hamburger Spielhallen schwelt seit vielen Jahren. Verabschiedet wurde das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz – HmbSpielhG) bereits im Dezember 2012. Eine entsprechende Übergangsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Vorgaben durch die Betreiber endete am 31. Dezember 2017.
Das Hamburger Spielhallengesetz beinhaltet unter anderem ein Verbot von Mehrfachkonzessionen. Dies bedeutet, dass kein baulicher Verbund von mehreren Glücksspielangeboten wie Spielhallen, Wettbüros und Spielcasinos bestehen darf. Auch können innerhalb einer Lokalität nicht mehrere Lizenzen vergeben werden.
Ebenfalls festgeschrieben ist ein geltender Mindestabstand von 500 Metern zwischen einzelnen Standorten. Es gibt einige Ausnahmen, bei denen ein Mindestabstand von nur 100 Metern eingehalten werden muss. Auch zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und Erwachsenenbildungsstätten müssen die Betreiber Abstand wahren.
Zum Jahreswechsel 2020/2021 hatten die zuständigen Hamburger Behörden erklärt, das Hamburger Spielhallengesetz und somit diverse Schließungen zügig vollziehen zu wollen. Die Schließungsverfügungen beträfen Verbundspielhallen in Alleinlage, Verbundspielhallen in Konkurrenzlage sowie Einzelhallen in Konkurrenzlage.
Eilanträge sollen Schließungen verhindern
Wie games & business berichtet, seien allen im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhallen mittlerweile Schließungsverfügungen zugegangen. Der HAV weise die betroffenen Betreiber deshalb darauf hin, dass ihnen „selbstverständlich die Möglichkeit offensteht, hiergegen Rechtsmittel einzulegen und so eine Schließung der betroffenen Spielhalle zumindest temporär evtl. zu verhindern.” Dabei sei eine gewisse Eile geboten, so der Interessenverband:
Da aktuelle Schließungsverfügungen von den Behörden (a) für sofortig vollziehbar erklärt und (b) für Fälle der Zuwiderhandlung die Verhängung von Zwangsgeldern angedroht werden, bedarf es darüber hinaus jeweils gerichtlicher Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Schließungsverfügung eingelegten Widerspruchs und mithin auf Aussetzung des sofortigen Schließungsvollzugs.
Den Verfügungen vorausgegangen waren lange Streitigkeiten. Meist ging es dabei darum, auf welcher Basis entschieden werden könne, welche der beispielsweise in Bezug auf die Mindestabstände konkurrierenden Standorte fortgeführt werden könnten und welche schließen müssten. Letztlich erhielten die Lokale den Vorzug, die am längsten existierten.
Bei den Gerichten waren diverse Beschwerden gegen die Entscheidungen der zuständigen Bezirksämter eingegangen. Diese enthielten zumeist auch Anträge auf Duldung der fraglichen Spielhallen bis zu einer endgültigen Entscheidung. Dem hatte das Hamburger Oberverwaltungsgericht Ende 2020 eine Absage erteilt. Diverse betroffene Spielhallenbetreiber hatten daraufhin Schließungen zum 1. Juli 2021 angekündigt. Anfang März wiederum hatte das OVG Hamburg die Frage der Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung in einem Einzelfall erneut aufgeworfen.
Es scheint, als sei das letzte Wort zu den Spielhallen in Hamburg noch lange nicht gesprochen. Dazu, dass dies auch weiterhin so bleibt, könnte auch der aktuelle Appell des HAV einen Beitrag leisten.
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