Lettland: Verfassungsgericht verhandelt Verbot von Glücksspiel
Posted on: 15/05/2020, 11:25h.
Last updated on: 15/05/2020, 11:25h.
Das Verfassungsgericht von Lettland befasst sich mit zwei Klagen von Glücksspiel-Anbietern. Diese wollen gegen das im April von der Regierung des osteuropäischen Staates erlassene vorübergehende Glücksspiel-Verbot vorgehen.
Anfang April hatte das lettische Parlament ein im März von Präsident Egils Levits unterzeichnetes Notstandsgesetz verabschiedet, das die Schließung aller landbasierten Casinos anordnete. Nach Klärung einer Unstimmigkeit im Gesetzestext wurde in der Folge auch Online-Glücksspiel verboten.
Hintergrund des Gesetzes ist die Ausgangssperre im Land, die infolge der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus von der Regierung verhängt worden war. Das Gesetz sollte die Ausbreitung des Virus verlangsamen sowie die Bevölkerung vor der erhöhten Spielsuchtgefahr während der Isolation schützen.
Enlabs: Gesetz verletzt Eigentumsrechte
Der schwedische Glücksspiel-Anbieter Enlabs, Betreiber der Webseite Optibet, hat dieses Verbot nun vor das Verfassungsgericht gebracht. Das Gesetz verstoße gegen Artikel 105 der lettischen Verfassung [Seite auf Englisch], welcher sich mit Eigentumsrecht befasst, so Enlabs:
“Jeder hat das Recht auf Eigentum. (…) Eigentum darf nicht gegen das öffentliche Interesse eingesetzt werden. Eigentumsrechte dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingeschränkt werden. (…) Zwangsenteignung von Eigentum für die Bedürfnisse der Öffentlichkeit darf nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines gesonderten Gesetzes gegen eine gerechte Entschädigung zugelassen werden. “
Enlabs argumentiert, dass das Recht auf Eigentum auch das Recht auf geschäftliche Aktivitäten beinhalte. Eine Beschränkung dieses Rechts sei unverhältnismäßig im Vergleich zur Absicht des Gesetzes, Menschen davon abzuhalten, „ihr Geld mit Glücksspiel zu verschwenden“.
Verstoß gegen EU-Niederlassungsfreiheit und Diskriminierungsverbot?
Weiterhin verstoße das Gesetz gegen den Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, welcher die Beschränkung der Niederlassung von EU-Unternehmen in anderen EU-Staaten untersagt, so die Argumentation.
Neben Enlabs habe sich der Beschwerde auch die zu Novomatic gehörige Alfor Group in einer separaten Klage angeschlossen. Alfor argumentiere, dass das Notstandsgesetz gegen Artikel 1 der Verfassung verstoße, demzufolge Lettland eine unabhängige demokratische Republik ist, sowie gegen Artikel 91, welcher alle Menschen in Lettland als gleichberechtigt vor dem Gesetz und vor den Gerichten erklärt.
Als nächsten Schritt habe das Verfassungsgericht das Parlament dazu aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen zu formulieren. Diese soll bis zum 08. Juli für die Klage von Enlabs sowie bis zum 12. Juli für die Klage von Alfor vorliegen.
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