OLG Koblenz urteilt: Zweitlotterien sind nicht zulässig
Posted on: 28/08/2019, 01:27h.
Last updated on: 28/08/2019, 01:39h.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied in einem Urteil, dass sogenannte „Zweitlotterien“, bei denen auf den Ausgang der Ziehungen staatlicher Lotterien getippt werden kann, keine Lotterien gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag und dementsprechend unzulässig seien.
Eine in Gibraltar ansässige Online Glücksspiel- und Sportwetten-Plattform bot auf ihrer Seite auch Lotterien an. Die Spieler konnten auf Online Spielscheinen auf die Ergebnisse der Ziehungen der deutschen staatlichen Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO setzen.
Im Falle eines Gewinns versprach der Online Anbieter den Spielern die gleichen Auszahlungen wie bei den staatlichen Lotterien.
Gegen dieses Geschäftsmodell erhob der Veranstalter der staatlichen Lotterien mit Genehmigung und im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz Klage und forderte die Einstellung des Angebots.
Hierbei berief sich die Klägerin auf § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verboten ist.
„Zweitlotterien“ sind keine Lotterien
In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Beklagte nicht über eine von deutschen Behörden erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen verfüge.
Das Angebot der Beklagten sei auch nicht erlaubnisfähig, da öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV grundsätzlich verboten seien.
Allerdings sei das Spielangebot nach Aussage der Beklagten eine Lotterie. Das Unternehmen berief sich auf einen Zusatz im GlüStV, wonach Sportwetten und Lotterien erlaubt seien.
Hier jedoch argumentierte das OLG, dass es sich bei dem Glücksspielangebot gar nicht um eine Lotterie handle, sondern nur um eine Wette auf das Ergebnis der Ziehungen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks im Sinne des § Abs. 1 Satz 3 GlüStV.
Im Urteil wird dies folgendermaßen erklärt:
„Als Lotterie ist ein Glücksspiel zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV. Die für eine Lotterie konstituierenden Merkmale sind die des „bestimmten Planes“ und des „bestimmten Entgelts“. Der Spielplan muss vom Veranstalter festgesetzt sein und den Spielbetrieb im Allgemeinen und die Bedingungen der Teilnahme im Besonderen regeln. Er hat insbesondere die möglichen Gewinne und Verluste nach Zahl und Höhe sowie deren Verteilung an die Mitspieler vorzugeben. Ferner ist die Höhe des Einsatzes im Spielplan zu bestimmen.“
Im Falle der Internet-Lotterien der beklagten Partei sei aber der Ausgang des Spiels abhängig von der Primär-Lotterie. Der Spielplan, der zu den Voraussetzungen eines legitimen Lotterie-Angebots gehöre, werde aber nicht vom Internet-Anbieter erstellt, sondern vom staatlichen Lotterie-Anbieter. Die Beklagte habe demnach keinen Einfluss auf den Spielplan.
Täuschung über die Herkunft der Lotterien
Das Koblenzer OLG erklärte weiterhin in seinem Urteil, dass die Beklagte auch gegen das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV verstoße, da die registrierten Spieler Werbung durch E-Mails erhielten.
Darüber hinaus würden die Spieler hinsichtlich der angebotenen Glücksspiele getäuscht, denn diese erweckten den Eindruck der Vermittlung legal veranstalteter Lotteriespiele und nicht der Wette auf das Resultat der Ziehung.
Zwar stünden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Hinweise, diese erachte das Gericht aber nicht als geeignet, denn die Art und Weise der Präsentation der Spielangebote seien irreführend. Es könne beim Kunden der Eindruck entstehen, direkt an den staatlichen Lotterien teilzunehmen.
Keine Möglichkeit einer Revision
Im Urteil des OLG Koblenz wurde festgelegt, dass die beklagte Partei der Klägerin alle seit dem 14.11.2017 entstandenen Schäden erstatten müsse. Mit dem Urteil entsprach das OLG der Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 17.10.2018, gegen die das Glücksspiel-Unternehmen Berufung eingelegt hatte.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen alle bereits getätigten Transaktionen bezüglich der Spiele LOTTO 6 aus 49, EuroJackpot, GlücksSpirale sowie KENO offenlegen muss.
Die von den Teilnehmern mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz getätigten Einsätze sollen nun an den Betreiber der staatlichen Lotterien gezahlt werden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Das bekannte Glücksspielunternehmen bietet deutschen Spielern immer noch die Möglichkeit, ihren Tipp abzugeben. Ob auch die restlichen Bundesländer gerichtlich gegen das Lotterie-Angebot vorgehen werden, ist derzeit noch unklar.
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