Streit um Hamburger Spielhallen: Oberverwaltungsgericht stoppt Wiedereröffnung
Posted on: 21/05/2020, 01:48h.
Last updated on: 21/05/2020, 04:13h.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am Dienstag dem Eilantrag einer Spielhallenbesitzerin auf Wiedereröffnung ihres Etablissements stattgegeben. Nach sofortiger Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht Hamburg, den Beschluss jedoch heute außer Kraft gesetzt.
Die Frau hatte zuvor geklagt, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung der Stadt Hamburg vom 2. Mai, nach der zwar Restaurants, nicht aber Spielhallen wieder öffnen dürfen, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstelle.
Wie die Hamburger Morgenpost berichtet, habe die Stadt Hamburg der zuständigen Gerichtskammer keine sachlichen Gründe darlegen können, warum die Wiederöffnung einer Spielhalle ein größeres Gesundheitsrisiko mit sich bringe als die eines Gastbetriebes, sofern in beiden Fällen die Hygienevorschriften beachtet würden.
Zu den Vorschriften zähle das Tragen von Gesichtsmasken von Angestellten und Gästen, das regelmäßige Reinigen und Desinfizieren von Oberflächen sowie die Begrenzung der Kundenzahl auf acht Personen.
In einigen anderen Bundesländern durften die ersten Casinos und Spielhallen in diesem Monat wieder öffnen. Das Saarland hatte am 4. Mai den Anfang gemacht. Eine Woche später folgten Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. In Thüringen ist das landbasierte Glücksspiel seit dem 13., in Hessen seit dem 15. Mai wieder möglich. Zuletzt schlossen sich Schleswig-Holstein und Sachsen mit einer Wiedereröffnung am 18. Mai an.
All diese Maßnahmen seien in einer Spielhalle ebenso umsetzbar wie in Gastbetrieben. Die Sachverhalte seien also vergleichbar. Im Beschluss heißt es daher:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass § 5 Abs. 1 Nr.5 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 […] dem Betrieb der Spielhalle „[…]“ der Antragstellerin […] in […] Hamburg mit bis zu acht Kunden, im Übrigen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts, nicht entgegensteht.
Zwischenverfügung untersagt Wiedereröffnung
Noch bevor die Antragstellerin jedoch Gelegenheit gehabt habe, ihre Spielhalle tatsächlich wieder zu öffnen, habe das Oberverwaltungsgericht eine vernichtende Zwischenverfügung erlassen.
Gemäß dieser hätten sich die Betreiber von Spielhallen vorerst weiterhin an das Öffnungsverbot zu halten. Trotz des vorliegenden Hygiene-Konzepts dürfe daher auch die Antragstellerin ihre Spielhalle nicht wieder öffnen.
Details über die Entscheidung des OVGs sind noch nicht bekannt. Es bleibt daher ungewiss, wie lange die Spielbetriebe im Bundesland Hamburg noch geschlossen bleiben müssen. Ebenso wie in wenigen anderen deutschen Bundesländern werden sich die Betreiber also weiterhin gedulden müssen.
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