Deutscher Richterbund kritisiert Glücksspiel-Reformpläne
Posted on: 04/01/2024, 09:51h.
Last updated on: 04/01/2024, 09:51h.
Das Bundesministerium der Justiz plant eine Modernisierung des Strafgesetzbuchs. Teil der Pläne ist es, das unerlaubte Glücksspiel hieraus zu streichen. Am Mittwoch hat sich nun der Deutsche Richterbund (DRB) gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland zu dem Vorhaben geäußert.
Der DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn bezeichnete die Streichung des illegalen Glücksspiels aus dem Strafgesetzbuch dem Redaktionsnetzwerk Deutschland gegenüber als „kriminalpolitisch verfehlt“. Insbesondere relevant sei die effektive Bekämpfung des Bereichs der organisierten Kriminalität.
Den Plänen des Justizministeriums zufolge sollen die §§ 284 bis 287 komplett aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden. Diese beziehen sich auf die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, einer Lotterie oder einer Ausspielung und auf die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Darüber hinaus ermöglicht das Strafgesetzbuch die Einziehung von illegalen Glücksspieleinrichtungen sowie des auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundenen Geldes.
Richterbund fordert Beibehaltung der Paragrafen zum illegalen Glücksspiel
Der Aufhebung der entsprechenden Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch liege, so der DRB in einer Stellungnahme, der Gedanke zugrunde, die Erfassung des illegalen Glücksspiels als Ordnungswidrigkeit sei ausreichend. Dies greife jedoch zu kurz.
Einerseits seien Jugendschutz und Suchtprävention wichtige Faktoren, die mit der Eindämmung des illegalen Glücksspiels einhergingen. Andererseits, so der DRB
… ist das illegale Glückspiel nach der bisherigen gesetzgeberischen Einschätzung – die der Deutsche Richterbund teilt – ein spezifischer Deliktsbereich der Organisierten Kriminalität und stellt eine bedeutende Einnahmequelle organisierter Straftätergruppen dar […].
Hierfür sei insbesondere der § 284 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs relevant, der den Plänen des Justizministeriums zufolge ebenfalls gestrichen werden soll. Dieser legt mögliche Haftstrafen für illegales Glücksspiel fest, das gewerbsmäßig oder bandenmäßig veranstaltet wird. Vorgesehen sind dabei Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Dass illegales Glücksspiel eng mit der organisierten Kriminalität verbunden sei, hatten in diesem Zusammenhang auch schon Vertreter der Gewerkschaft der Polizei betont. Auch sie kritisierten die Pläne, die betroffenen Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Ähnliche Bedenken äußerte zudem der Suchtbeauftragte der Bundesregierung Burkhard Blienert.
Dem Deutschen Richterbund zufolge sollte vor diesen Hintergründen von einer Streichung der §§ 284 sowie 287 des Strafgesetzbuchs abgesehen werden. Erwägenswert sei dagegen die Aufhebung des § 285 StGB (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel). Für Spielteilnehmer sei nicht die gleiche Strafbarkeit erforderlich wie für jene, die illegales Glücksspiel organisieren.
Abzuwarten bleibt nun, ob die sich mehrenden kritischen Stimmen zur Justizreform Gehör finden und die entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuchs erhalten bleiben.
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